Satzung

Satzung des Fördervereins ehemalige Synagoge heute Kunsthalle Altdorf e.V.

  § 1

Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Förderverein ehemalige Synagoge heute Kunsthalle Altdorf und hat seinen Sitz in Ettenheim-Altdorf, Orschweierer Straße 8. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

  § 2

Zweck des Vereins
Der Verein Förderverein ehemalige Synagoge heute Kunsthalle Altdorf mit Sitz in Ettenheim-Altdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Körperschaft ist nach § 52 Abs. 2 Nr. 6 AO die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, Nr. 7 die Förderung der Erziehung und Volksbildung sowie Nr. 22 die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, Nr. 6 die Förderung von Kunst und Kultur.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erhaltung des denkmalgeschützten Gebäudes (Eugen-Lacroix-Straße 2, 77955 Ettenheim-Altdorf), ehemalige Synagoge/heute Kunsthalle Altdorf, durch die Kooperation mit Bildungseinrichtungen, staatlichen und kommunalen Behörden, privaten und öffentlichen Körperschaften, Personen und Vereinigungen sowie durch die Erhaltung und Nutzung als kulturelle Begegnungsstätte.

  § 3

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 § 4

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

  § 5

Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 6

Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft
an die Stadt Ettenheim

die das Vermögen des Vereins nur für die in dieser Satzung genannten Zwecke verwenden darf.

Die Begünstigte darf das Vermögen des Fördervereins zur Erhaltung der ehemaligen Synagoge heute Kunsthalle Altdorf e.V. nur für unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke verwenden.

  § 7

Geschäftsjahr des Vereins
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 8

Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet
    1. durch Tod,
    2. durch Austritt, der nur schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann,
    3. durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
    4. durch Ausschließung mangels Interesses, die durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden kann, wenn ohne Grund für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind und das Mitglied gemahnt wurde.
  2. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

  § 9

Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand, bestehend aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/-in, dem/der Schriftführer/-in sowie separaten Beiräten oder Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig;
  3. der Beirat wird auf Beschluss des Vorstandes aus geeigneten für den Verein ehrenamtlich tätigen Personen gebildet.

 § 10

Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:

    1. Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
    2. die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    3. die Ausschließung eines Mitgliedes,
    4. die Auflösung des Vereins.
  1. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladungen der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zur Kenntnis gelangen. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung.
  2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  3. Beschluss über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt und dem zuständigen Registergericht
  4. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom/von der Protokollführer/-in zu unterzeichnen ist.

Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden. Protokollführer/-in kann jedes anwesende Mitglied, welches die Versammlung besucht, sein und wird in der Versammlung bestimmt.

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dieses schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

 § 11

Vorstand des Vereins
Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der/die 1. Vorsitzende und der/die 2. Vorsitzende. Sie sind einzeln zur Vertretung befugt. Für Rechtshandlungen die nicht die satzungsmäßigen Zwecke verfolgen, ist ab 200,- € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
  2. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den/die Vorsitzende/n.

 § 12
Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge i.H.v. 12,- € jährlich zu leisten. Die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Vorstandschaft festgesetzt.

 § 13
Auflösung und Zweckänderung
Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschließen.

Altdorf, den 06.05.2018